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Satzung des DNUG - The Enterprise Collaboration Professionals e.V. vom 13.06.1994 (letzte Änderung am 7.11.2012)§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "DNUG - The Enterprise Collaboration Professionals e. V." und ist auf diesen Namen im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Jena.
§ 2 Ziele des Vereins
(1) Ziele des Vereins sind:
· Förderung der Kommunikation, des Erfahrungsaustausches und der Diskussion unter den Mitgliedern und mit Dritten insbesondere im Hinblick auf die organisatorischen Aspekte und Fragestellungen beim Einsatz von Collaboration-Anwendungen sowie deren Zusammenwirken,
· Erfahrungsaustausch zwischen Anwendern solcher Produkte auf allen Ebenen,
· Förderung von Wissenschaft und Forschung bei Computersystemen und Organisationsstrukturen im Umfeld von Collaboration-Anwendungen, Verbesserung des Kenntnisstandes im Umgang mit diesen Produkten.
Die gewonnenen Erkenntnisse sollen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(2) Um diese Ziele zu erreichen kann der Verein
· Workshops zu bestimmten Themenbereichen einrichten,
· Tagungen, Kongresse und Schulungen veranstalten,
· Mitteilungen herausgeben,
· Kontakte zu anderen Vereinigungen und Organisationen herstellen und pflegen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
(3) Wirtschaftliche oder auf Erwerb gerichtete Zielsetzungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig. Soweit der Verein für seine Leistungen Entgelte fordert, sollen diese insgesamt nur zur Deckung der Kosten dienen.
(4) Der Verein ist im Rahmen seiner Ziele im gesamten Bundesgebiet und entsprechend seiner Zugehörigkeit zu internationalen Groupware-Vereinigungen tätig.
(5) Der Verein kann seine Tätigkeit auf weitere europäische Länder ausdehnen, wenn der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
· der Vorstand,
· der erweiterte Vorstand,
· der Beirat (sofern berufen),
· die Mitgliederversammlung.
§ 4 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche, studentische und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche und fördernde Mitglieder können werden:
· natürliche Personen
· juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften sowie deren Unterorganisationen und Abteilungen (nachfolgend als "Institutionen" bezeichnet).
(3) Institutionen können bis maximal drei Personen zu den Veranstaltungen des Vereins entsenden; in der Mitgliederversammlung und in anderen Organen des Vereins hat jede Institution jedoch nur eine Stimme.
(4) Studentische Mitglieder können ordentliche Studierende an deutschen und europäischen privaten und öffentlichen Hochschulen werden. Dabei besteht eine Altersbegrenzung auf 35 Jahre.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Institutionen haben in dem Aufnahmeantrag diejenigen natürlichen Personen zu benennen, die für sie an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, und unter diesen eine Person auszuwählen, die sie gegenüber dem Verein und in den Vereinsorganen vertritt.
(6) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass der Bewerber Beiträge zum Erreichen der Vereinsziele leisten kann und insbesondere Erfahrungen im Umgang mit Collaboration-Anwendungen besitzt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmekriterien für die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit beschließen.
(8) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins für den Fall seiner Aufnahme an.
(9) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ohne nähere Begründung erfolgen. Eine Berufung ist nicht statthaft.
(10) Die Mitgliedschaft dauert mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Beitritts folgt. Sie verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, sofern sie nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
· durch Kündigung (siehe § 4 (10); die Kündigung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten),
· durch Ausschluss,
· durch Tod,
· mit der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Mitglieds oder des Trägers, dem die Institution angehört.
(2) Ein Ausschluss muss vom erweiterten Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen werden. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied
· die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
· durch schuldhaftes Verhalten den Verein in erheblichem Maße geschädigt hat,
· mit der Zahlung der Beiträge um mehr als zwei Monate im Rückstand ist und nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift die angemahnten Beträge begleicht,
· die weitere Mitgliedschaft anderen Vereinsmitgliedern nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn das Mitglied ein von dem Vorstand beanstandetes Verhalten trotz Anmahnung nicht innerhalb eines Monats nachhaltig abstellt.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der erste Vorsitzende und seine Stellvertreter sind stets einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie seine Stellvertreter.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie scheiden jedoch erst dann aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist.
(3) Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer selbst oder durch seine Institution dem Verein länger als ein Jahr angehört.
(4) Der Vorstand kann für die Vertretung des Vereins anderen Personen, auch Nichtmitgliedern, Vollmacht erteilen und einen Geschäftsführer bestellen.
(5) Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Stellvertreter des Vorsitzenden nur dann den Verein vertreten sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmen die anderen Vorstandsmitglieder mit Mehrheitsbeschluss für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. In diesem Fall wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten regulären Vorstandswahl gewählt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, insbesondere für
· Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen des erweiterten Vorstandes und des Beirats,
· die Ausführung von Beschlüssen,
· Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
· Buchführung,
· Erstellen des Jahresberichts,
· Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen.
(9) Der Gesamt-Vorstand (Vorstand und erweiterter Vorstand) kann sich durch Mehrheitsbeschluss an eine Geschäftsordnung binden, die einen Verhaltenskodex enthalten kann, an den sich der Gesamt-Vorstand bei der Ausübung seines Amtes halten muss. Die Geschäftsordnung und der Kodex können veröffentlicht werden.
§ 7 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und einer gleichen Zahl weiterer Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes bestimmen die Mitglieder des Vorstandes für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. In diesem Fall wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten regulären Vorstandswahl gewählt.
(3) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat zusammen. Der Vorstand kann ihn aus wichtigem Grund jederzeit unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt.
(4) Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten eine Abschrift.
§ 8 Der Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
(2) Der Beirat wird vom Vorstand berufen und abberufen. Ein Beiratsmitglied muss nicht Vereinsmitglied sein. Es besteht für den Vorstand keine Verpflichtung, den Beirat zu berufen.
(3) Wird ein Beirat berufen, findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands eine Beiratssitzung statt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen (nachfolgend „Einladung“), wobei eine Tagesordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt werden muss. Die Tagesordnung ist aber, soweit in dieser Satzung für bestimmte Angelegenheiten nichts anderes festgelegt ist, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen oder analog zur Einladung zuzustellen. Wenn es im Interesse des Vereins geboten erscheint, so ist der Vorstand berechtigt, die Tagesordnung insoweit nicht mitzuteilen. Die Einladung und die Tagesordnung ist an die letzte dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail) zu verschicken. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Einladung bzw. Tagesordnung per Rundschreiben, Telefax, E-Mail verschickt oder mittels des Bulletin Boards (§12 (1)) veröffentlicht wird, sofern sicher gestellt ist, dass dieses jedem Mitglied so rechtzeitig zugeht, dass die vorstehend beschriebenen (Fristen-)Regelungen über die Bekanntgabe der Tagesordnung gewahrt sind. Die Frist beginnt mit dem jeweils auf die Veröffentlichung bzw. Absendung folgenden Tag. Die Einladung und die Tagesordnung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Vorstandswahlen gilt, abweichend vom Vorstehenden, folgendes: Die Tagesordnung muss sämtliche Namen der zur Wahl stehenden Kandidaten enthalten und wenigstens für diesen Tagesordnungspunkt spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung entsprechend den vorstehenden Regelungen mitgeteilt werden. Mögliche (weitere) Kandidaten müssen dem Verein spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich benannt werden. Eine Benennung weiterer Kandidaten auf der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter kann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Tagesordnungspunkte, die von mindestens 20 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden, müssen in jedem Fall aufgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderungen, Vorstandswahlen und die Auflösung des Vereins können dagegen nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB) oder wenn mindestens 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Die Einladungsfrist wird in diesem Fall auf eine Mindestfrist von einer Woche abgekürzt. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Einladungsfrist der vorstehende Absatz 2 entsprechend.
(5) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder, welche lediglich der einfachen Mehrheit bedürfen, auch auf schriftlichem oder einem der Ladungsreglung entsprechenden Wege (z.B. Email) herbeiführen. In diesem Falle müssen alle stimmberechtigten Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sein. Kommt ein Beschluss zustande, so ist dieser allen Mitgliedern mitzuteilen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstand geleitet (Versammlungsleiter). Der Vorsitzende kann einen anderen Vorstand zum Versammlungsleiter bestimmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht darauf, wie viele stimmberechtigte Mitglieder tatsächlich anwesend sind, für alle Beschlüsse, welche nach dieser Satzung oder Gesetz mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden können, beschlussfähig. Beschlussfassungen welche höherer als einfacher Mehrheit bedürfen (z.B. Satzungsänderungen) erfordern für diesen Beschlussgegenstand die Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung festgestellt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(9) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als vier fremde Stimmen vertreten. Der Vorstand kann in der Einladung zur Mitgliederversammlung einen oder mehrere allgemeine Stimmrechtsvertreter bestimmen. Diese können ebenso von einem Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts schriftlich bevollmächtigt werden und sind im Falle von Weisungen des Mitglieds an diese gebunden. Die allgemeinen Stimmrechtsvertreter können eine beliebige Anzahl von Mitgliedern vertreten. Die Vollmachtsurkunden sind vorzulegen.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(11) Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
Insoweit stimmen ab:
· natürliche Personen, die ordentliches Mitglied sind,
· Vertreter von Institutionen, die ordentliche Mitglieder sind, jedoch nur mit einer Stimme pro Mitgliedschaft.
(12) Die Mitgliederversammlung beschließt über
· Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
· Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
· Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
· Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(13) Für Wahlen über die Besetzung eines Amtes gilt: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Falls nur ein Bewerber vorhanden ist, ist für seine Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim, jedoch namentlich abzustimmen. Die Wahl erfolgt als Blockwahl für den Vorstand und erweiterten Vorstand. Die in den Vorstand bzw. den erweiterten Vorstand Gewählten bestimmen sodann innerhalb dieser Gremien die Funktionsverteilung selbst.
(14) Änderungen der Vereinssatzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für diese Beschlüsse ist eine namentliche
Abstimmung erforderlich.
(15) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Allen Mitgliedern wird das Protokoll über das Bulletin-Board übermittelt.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Voraus fällig. Im Jahr des Vereinsbeitritts wer-den sie für den Rest des Kalenderjahres anteilig berechnet. Der Beitrittsmonat wird hierbei mitgerechnet.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bezahlte Jahresbeiträge nicht erstattet.
(4) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als sechs Wochen im Verzug, so ruhen alle seine Rechte aus der Mitgliedschaft. Gleiches gilt für Mitglieder, welche als Mitglieder eines Vereinsorgans tätig sind bzw. Aufgaben übernommen haben.
§ 11 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer als gemeinnützig i.S. v. § 61 AO anerkannten Institution zugeführt.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Kommunikation unter den Mitgliedern bzw. zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern erfolgt bevorzugt auf elektronischem Wege. Zu diesem Zweck wird ein "Informations-Austausch-System" (Bulletin-Board) auf der Basis von Collaboration-Anwendungen eingerichtet. Mitglieder, welche nicht an dieses System angeschlossen sind, haben keinen Anspruch darauf, diese Informationen auf anderem Wege (z.B. mit Briefpost) zu erhalten. Im Rahmen dieser Kommunikationseinrichtung wird für jedes Mitglied nur eine Zugangsberechtigung eingerichtet.
(2) Der Name des Vereins darf nur im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereins geführt werden.
(3) Persönliche Daten sowie Daten über die Mitglieder und andere vertrauliche Mitteilungen dürfen nicht zu vereinsfremden Zwecken verwendet werden.
(4) Alle Mitteilungen des Vereins sowie die Einladungen zu Sitzungen und zur Mitgliederversammlung gehen bei einem institutionellen Mitglied nur an die jeweils als deren Vertreter benannte natürliche Person.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(6) Die Organe des Vereins erhalten für ihre Arbeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe des Budgets und der anzuwendende Tagessatz werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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